Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(Stand 01.07.2002)
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen jedweder Art, auch wenn wir nicht jeweils gesondert darauf hinweisen; Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers (=AG) sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen konkreten Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich anerkennen; wird der Auftrag vom AG abweichend von unseren Geschäftsbedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der AG mit der alleinigen Geltung unserer Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so hat er sofort in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung/Leistung gelten unsere Bedingungen als anerkannt, insbesondere der in Ziffer 9. geregelte erweiterte umfassende Eigentumsvorbehalt.
2. Angebot und Abschluss, vereinbarte Beschaffenheit
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen mit uns, ferner unsere Erklärungen, insbesondere eine evtl. Garantie für die Beschaffenheit der Ware, werden erst durch unsere ausdrückliche schriftliche (zwei Unterschriften, auch Faksimile, z. B.: gez. …) Bestätigung rechtswirksam. Jedwede telefonischen und persönlichen Auskünfte sind stets bis zu unserer vorerwähnten Bestätigung unverbindlich, ebenso die in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Anzeigen etc. enthaltenen Angaben, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Anleitungen, technische Daten, Gewichts- und Maßangaben sowie Eigenschafts- und Leistungsbeschreibungen, welche unter Berücksichtigung der einschlägigen DIN- und sonstigen Normen eine annähernde, jedoch von uns jederzeit einseitig und ohne Ankündigung abänderbare bloße Anpreisung beinhalten. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung jedoch ausschließlich aus dem jeweiligen Text unserer Angebote, Lieferscheine und Rechnungen sowie den für unsere Produkte einschlägigen DIN-Normen. Wird nach Muster verkauft, so gilt dieses nur als Typenmuster zur ungefähren Beschreibung der Ware.
Auch soweit wir Ware in nicht üblichen Abmessungen liefern, handelt es sich um vertretbare Sachen, die wir nicht für ein bestimmtes Gewerk des AG herstellen, selbst wenn uns vor Auftragserteilung bereits der endgültige Verwendungszweck mitgeteilt worden sein sollte. Auch insoweit gilt stets Kaufvertragsrecht nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Mangels unserer anderweitigen Bestätigung gelten die am Tage der Lieferung in unseren jeweils gültigen Preislisten angegebenen Preise (netto ab Lager oder ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer). Unsere Rechnungen sind sofort drei Werktage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum ohne Abzug; bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, jeweils bezogen auf den Warenwert ohne Verpackungs- und Frachtanteil; vorausgesetzt ist jeweils, dass keine sonstigen Zahlungen überfällig sind; in diesem Falle werden Zahlungen des AG, selbst wenn sie einen anders lautenden Zweckvermerk haben, zunächst gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet. Bei verspäteter Zahlung hat der AG vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5 % und ab dem 31. Tage ab Rechnungsstellung in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten; insbesondere sind wir berechtigt, für jede Mahnung als Bearbeitungsgebühr 10,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen, Wechsel darüber hinaus nur auf Grund vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei sämtliche Kosten, insbesondere Diskont- und Wechselspesen, zu Lasten des AG gehen. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit und -willigkeit in Frage zu stellen, sind wir berechtigt, alle Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort zahlbar zu stellen und für eventuell noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Sofern unsere Forderung gegen den AG das ihm unsererseits intern eingeräumte, jederzeit ohne Gründe änderbare Kreditlimit erreicht hat, sind wir berechtigt, für weitere Lieferungen jeweils Vorkasse zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht insoweit, gleich aus welchem Grund, aus früheren oder anderen Geschäften, steht dem AG nicht zu. Eine Aufrechnung des AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Gegenforderungen zulässig.
4. Liefer- und Leistungszeit, Menge
Mangels unserer ausdrücklichen Bestätigung als verbindlich gelten Lieferfristen und -termine nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Bestätigung und verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager, sie gelten auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden kann. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem Arbeitstag (Mo-Fr), der auf den Arbeitstag folgt, an dem der jeweilige Abruf uns erreicht hat. Ereignisse höherer Gewalt einschließlich währungs- und handelspolitischer oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Fabrikations- und Lagerstörungen etc., welche uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, nach unserer Wahl den Lieferzeitpunkt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Vorlaufzeit hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Durchführung des Vertrages für den AG unzumutbar, kann er nach angemessener, auch die Dauer der vorerwähnten höheren Gewalt berücksichtigender Nachfristsetzung lediglich hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm das Festhalten am Vertrag im Übrigen zuzumuten ist. Aus fabrikations- und transporttechnischen Gründen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 3 % vor. Zu Teillieferungen sind wir in einem für den AG zumutbaren Umfang berechtigt.
5. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
Mangels anderweitiger Vereinbarung liefern wir unverpackt ab Lager oder Werk. Eventuelle Verpackungen nehmen wir auf ausdrücklichen oder aber stillschweigenden, für uns erkennbaren Wunsch des AG als Verkaufsverpackungen vor; für die Entsorgungen unserer Verpackungen ist ausschließlich der AG unter eigener Kostentragung zuständig. Soweit wir zur Rücknahme unserer Verpackungen rechtlich verpflichtet sein sollten, sind diese seitens des AG auf eigene Kosten und Gefahr an eines unserer deutschen Werke zurückzubringen. Versandweg und Transportmittel sind mangels entgegenstehender Weisung des AG unserer Wahl überlassen. Mit der unbeanstandeten Übergabe der Ware an den ersten Spediteur oder Frachtführer, gleichgültig ob der AG oder wir diese beauftragt haben, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Ware unser Werk oder Lager verlässt, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – wir schließen keine Transportversicherung ab –, auf den AG über; auf Verlangen treten wir eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den AG ab. Die Entladung obliegt dem AG.
6. Beratung
Für Planungs-, Beratungs-, Verarbeitungshinweise etc. wird eine wie auch immer geartete Haftung nur übernommen, sofern wir die Vorschläge dem AG auf dessen schriftliche Anfrage verbindlich und schriftlich sowie bezogen auf ein bestimmtes, uns bekanntes Bauvorhaben mitgeteilt haben. In jedem Falle bleibt der AG verpflichtet, unsere Vorschläge unter Einbeziehung unserer Ware auf die Eignung für den von ihm vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu untersuchen, ggf. unter Einbeziehung von Architekten, Fachingenieuren u. Ä. mehr. Für mündliche, insbesondere telefonische Auskünfte übernehmen wir keine Haftung, da diese Auskünfte unverbindlich sind.
7. Mängelrüge und Mängelrechte
Der AG bzw. bei Streckenlieferungen sein Abnehmer haben unsere Ware, auch bei Lieferung nach Muster, beziehungsweise unsere Leistung unverzüglich nach ihrem Eintreffen auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Geeignetheit hin zu untersuchen und eine eventuelle Schlecht-, Falsch- oder Mehr-/Mindermengenlieferung unverzüglich schriftlich zu reklamieren. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Kenntnisnahme ebenfalls unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung sind die Be- und Verarbeitung ebenso wie eine Weiterveräußerung unverzüglich zu unterlassen. Spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, bei offensichtlichen Mängeln ab Eingang der Ware, bei nicht offensichtlichen Mängeln ab deren Kenntnisnahme, gilt die Ware als genehmigt, sofern die Mängelrüge uns bis dahin nicht zugegangen ist. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge – bereits produktionsspezifisch ist die Beseitigung des Mangels ausgeschlossen – kann der AG als Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB lediglich die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wobei er die mangelhafte Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB zurückzugewähren hat. Anstelle dessen sind wir nach unserer Wahl berechtigt – nach einer fehlgeschlagenen Ersatzlieferung auch verpflichtet – den entsprechenden bezahlten Rechnungswert oder, sofern der jeweilige Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt, den Minderwert zu erstatten.
Der Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch bei leichter Fahrlässigkeit, bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; sofern dem AG solche Ansprüche dennoch zustehen, ist unsere Haftung insoweit der Höhe nach begrenzt bei fehlendem Verschulden bzw. leichter Fahrlässigkeit auf das Zweifache, ansonsten auf das Vierfache des bezahlten Netto-Rechnungswertes (nach Abzug aller wie auch immer gearteten Nachlässe, Abzüge, Rückvergütungen etc.), jeweils bezogen auf die entsprechende Menge des mängelbehafteten Materials. Sofern es zur Mängelbeseitigung eingesetzt wird, ersetzen wir darüber hinaus durch Nachlieferung ordnungsgemäßen Materials in entsprechendem Umfange das mangelhafte Material. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der AG keine Mängelrechte bezüglich der übrigen, nicht mangelhaften Mengen geltend machen. Eine Haftung für das Anwachsen von begrünten Vegetationsmatten als Lebendware wird nicht übernommen. Die Verjährung evtl. Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Haftungsbegrenzung und -ausschluss; Verfallklausel
Vertragliche und sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung, des AG uns gegenüber sind bei leichter Fahrlässigkeit, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt, ausgeschlossen, ferner bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung von Hauptpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten handelt, es sei denn, dieser Erfüllungsgehilfe ist von uns nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgewählt worden. Generell ist jedoch die Haftung ausgeschlossen für bei Vertragsschluss oder bei Pflichtverletzung nicht vorhersehbare Schäden, die dem Herrschafts- bzw. Risikobereich des AG zuzurechnen sind, insbesondere die Haftung für Mangelfolgeschäden. Soweit unserseits dennoch eine Haftung besteht, ist diese summenmäßig auf 1 Mio. € für Personen- und 0,5 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Ansprüche, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum (=Vorbehaltsware).
Auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, geht unser Eigentum nicht unter. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch eventuelle Rückgriffsansprüche, insbesondere aus eventueller scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung, umfasst.
Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den AG steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu (ebenfalls:=Vorbehaltsware). Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware entsprechend §§ 947, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des AG an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und der AG diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt, die dann ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen sind.
Der AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern. Die diesbezüglichen Forderungen des AG gegen seinen Kunden – bei Be-/Verarbeitung bzw. Vermischung/Verbindung in entsprechender vorerwähnter anteiliger Höhe – werden bereits jetzt an uns in entsprechender Höhe abgetreten. Der AG ist berechtigt, diese Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf einzuziehen. Kommt er jedoch uns gegenüber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass ihm gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an uns zu verlangen, der AG ist verpflichtet, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie uns auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
10. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Essen, wir sind jedoch auch berechtigt, den AG vor dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.